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Nutzung der Sportstätten wieder möglich... ABER

Nutzung der Sportstätten wieder möglich! – Aber erst nach Antragstellung durch die jeweiligen Nutzer (Sportvereine, Schulen, Verbände etc.) und somit nach Freigabe durch den Betreiber der Sportstätte

 

Mit der Sechsten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus in Sachsen-Anhalt, hat die Landesregierung Sachsen-Anhalt die Einschränkungen des Sportbetriebes gelockert.

 

Ab dem 28.05.2020 kann, bei konsequenter Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln, auch der Sportbetrieb unter Auflagen wieder aufgenommen werden.

 

Wichtig: Nach wie vor ist vor einer Inbetriebnahme der Sportanlage die Genehmigung des Trägers der Sporthalle einzuholen. Die Freigabe der Sportstätte erfolgt durch ihren Betreiber (Stadt Mücheln (Geiseltal)). Soweit für die Ausübung der vorgesehenen Sportart Empfehlungen des entsprechenden Sportverbandes zur Minimierung des Infektionsrisikos bestehen, sind diese zu beachten.

 

Entsprechend der Größe der Sportanlage kann der Betreiber eine Höchstbelegung festlegen. Weiterhin regelt der Betreiber die Nutzungszeiten der Sportstätte. Im Gegenzug dazu entfällt die 5-Personen-Regelung für Training in Kleinstgruppen. Die Vorgaben zur Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,50 Metern und der bisherigen Hygieneanforderungen bleiben bestehen.

 

Sportvereine die planen ihr Training in unseren Sportstätten wieder aufnehmen zu wollen sind verpflichtet, ein Nutzungskonzept mit Vorgaben zur Einhaltung der geforderten Hygienevorschriften (Hygiene-Konzept) zu erstellen und bei der Stadt Mücheln (Geiseltal) einzureichen.

 

Erst nach durchgeführter Prüfung der eingereichten Unterlagen und einer schriftlich erteilten Zustimmung durch die Stadt Mücheln (Geiseltal) kann mit dem Trainingsbetrieb wieder begonnen werden.

 

In den kommunalen Sportstätten in Mücheln (Geiseltal) ist somit frühestens ab 08.06.2020 die Wiederaufnahme des Sportbetriebes möglich!

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