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Weitere Lockerungen im Saalekreis

Basierend auf der 2. Änderung der 14. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt § 16 Abs. 3 gilt im Landkreis Saalekreis ab Donnerstag, dem 15.07.2021, 0:00 Uhr, die 10. Rechtsverordnung mit der weitere Lockerungen in Kraft treten.

Damit entfällt die Testpflicht bei den folgenden Veranstaltungen, Einrichtungen und Angeboten:

 

  • Außerschulische Bildungsangebote und Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1,

 

  • Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und -treffpunkte und Angebote der Mehrgenerationenhäuser nach § 5 Abs. 6,

  • Kultureinrichtungen nach § 6 Abs. 3,

 

  • Spielhallen und Spielbanken, Wettannahmestellen, Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten, Indoor-Spielplätze, Saunen und Dampfbäder nach § 7 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 und 6,

 

  • Stadt- und Naturführungen nach § 8 Abs. 3,

 

  • Geschlossene Räume von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4,

 

  • Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nach § 11 Abs. 1, 3 und 4 mit Ausnahme der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Wettkämpfen.

 

Dies gilt nicht für Veranstaltungen, Einrichtungen und Angebote nach § 6 Abs. 4 und § 11 Abs. 3.

Die Rechtsverordnung gilt zunächst bis einschließlich 05.08.2021, 24:00 Uhr.

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