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Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit Sprengstoff ohne Gewerbe beantragen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie explosionsgefährliche Stoffe für nicht gewerbliche Zwecke erwerben, befördern oder mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen, benötigen Sie eine behördliche Genehmigung.

Diese kann inhaltlich und räumlich beschränkt sowie mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren, Benachteiligungen oder Belästigungen für Dritte erforderlich ist.

Die Fachaufsichts- und Widerspruchsbehörde ist das Landesverwaltungsamt.

Erforderliche Unterlagen

Gebühren (Kosten)

Fristen

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle(n)

   MM 

 MT 

 NKI 

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 GT 

 LAGA