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vorläufige Erlaubnis für ein Gaststättengewerbe beantragen

Allgemeine Informationen

Für den Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank benötigen Sie eine Erlaubnis.

Falls Sie die Gaststätte von einer anderen Person übernehmen wollen, können Sie – um einen nahtlosen Weiterbetrieb zu ermöglichen – unter erleichterten Bedingungen eine vorläufige Erlaubnis beantragen. Diese vorläufige Erlaubnis wird im Regelfall für höchstens drei Monate erteilt und später durch eine endgültige Erlaubnis ersetzt. Aus wichtigem Grund kann die Geltungsdauer der vorläufigen Erlaubnis aber ausnahmsweise verlängert werden. Dies gilt vor allem dann, wenn nicht innerhalb der Dreimonatsfrist eine endgültige Erlaubnis erteilt wird.

Es handelt sich um ein Gaststättengewerbe, wenn Sie gewerblich

  • Getränke verabreichen (Schankwirtschaft) oder
  • zubereitete Speisen verabreichen (Speisewirtschaft), und
  • der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.

Nur wenn Sie alkoholische Getränke anbieten, ist Ihr Gaststättengewerbe erlaubnispflichtig. Wenn Sie jedoch ausschließlich alkoholfreie Getränke sowie zubereitete Speisen anbieten, ist Ihr Gaststättengewerbe erlaubnisfrei.

Voraussetzungen

Erforderliche Unterlagen

Gebühren (Kosten)

Fristen

Zuständige Stelle

Anträge / Formulare

Verfahrensablauf

Weitere Informationen

Fachlich freigegeben durch

Fachlich freigegeben am

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