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Wanderlager anzeigen

Allgemeine Informationen

Ein Wanderlager ist eine Verkaufsveranstaltung, die Sie außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstelle aus vorübergehend betreiben.

Die Veranstaltung des Gewerbebetriebs „Wanderlager“ müssen Sie anzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll und die An- und Abreise der Teilnehmer zum und vom Ort des Wanderlagers durch die geschäftsmäßig erbrachte Beförderung durch den Veranstalter oder von Personen im Zusammenwirken mit dem Veranstalter erfolgen sollen.

Der Veranstalter eines Wanderlagers hat sicherzustellen, dass in der öffentlichen Ankündigung des Wanderlagers folgende Informationen enthalten sind:

  • die Art der Ware oder Dienstleistung, die im Rahmen des Wanderlagers vertrieben wird,
  • der Ort des Wanderlagers,
  • der Name des Veranstalters, die Anschrift, unter der er niedergelassen ist, sowie Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Veranstalter ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse, und
  • in leicht erkennbarer und deutlich lesbarer und sonst gut wahrnehmbarer Form Informationen darüber, unter welchen Bedingungen dem Verbraucher bei Verträgen, die im Rahmen des Wanderlagers abgeschlossen werden, ein Widerrufsrecht zusteht.

In der öffentlichen Ankündigung eines Wanderlagers dürfen unentgeltliche Zuwendungen in Form von Waren oder Leistungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht angekündigt werden.

Folgende Dienstleistungen oder Waren dürfen anlässlich eines Wanderlagers nicht vertrieben oder vermittelt werden:

  • Finanzanlagen im Sinne des § 34f Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung,
  • Versicherungsverträge und Bausparverträge sowie Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge im Sinne von § 34i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder

entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen,

  • bestimmte Medizinprodukte (§ 56a Abs. 6 Nr. 2 der Gewerbeordnung),
  • Nahrungsergänzungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung.

Voraussetzungen

Erforderliche Unterlagen

Gebühren (Kosten)

Fristen

Bearbeitungsdauer

Zuständige Stelle

Anträge / Formulare

Verfahrensablauf

Fachlich freigegeben durch

Fachlich freigegeben am

Zuständige Stelle(n)

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