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Anerkennung als Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen beantragen

Allgemeine Informationen

Um Sachverständige bestellen zu können, die im Namen Ihrer Sachverständigenorganisation Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen prüfen, müssen Sie eine Anerkennung beantragen. Eine Anerkennung für Ihre Sachverständigenorganisation beantragen Sie bei der zuständigen Stelle des Landes, in der sich der Hauptsitz Ihrer Organisation befinden soll. Die Anerkennung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Sachverständige können nach der Anerkennung Ihrer Sachverständigenorganisation im Namen dieser:

  • Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen prüfen,
  • Gutachten im Rahmen von Eignungsfeststellungen erstellen und
  • Fachbetriebe zertifizieren beziehungsweise überwachen.

Für die Anerkennung einer Sachverständigenorganisation müssen Sie 

  • eine vertretungsberechtigte natürliche Person benennen,
  • eine technische Leitung und eine Stellvertretung benennen,
  • eine ausreichende Anzahl von Sachverständigen bestellen,
  • Grundsätze aufstellen, die bei den Anlagenprüfungen zu beachten sind,
  • ein betriebliches Qualitätssicherungssystem etablieren,
  • eine Haftpflichtversicherung für Boden und Gewässerschäden für die Tätigkeit Ihrer Sachverständigen abschließen,
  • erklären, dass die Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit Ihrer Sachverständigen freigestellt werden.

Wenn Ihre Organisation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftraums (EWR) anerkannt wurde, kann die ausländische Anerkennung der deutschen Anerkennung gleichgestellt werden. Voraussetzung ist, dass eine ausländische Anerkennung gleichwertig und nachweisbar ist. Es kann sein, dass Sie bei der zuständigen Stelle für diesen Prozess beglaubigte Kopien und Übersetzungen einreichen müssen.

Voraussetzungen

Erforderliche Unterlagen

Fristen

Zuständige Stelle

Anträge / Formulare

Verfahrensablauf

Fachlich freigegeben durch

Fachlich freigegeben am

Zuständige Stelle(n)

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 MT 

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