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Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation in einem zulassungsfreien Handwerksberuf oder handwerksähnlichen Gewerbe (Meisterprüfung) beantragen

Allgemeine Informationen

Es gibt in Deutschland circa 200 verschiedene Berufe im Handwerk. Davon sind 53 Berufe zulassungspflichtig. Das bedeutet: Sie dürfen nur mit der notwendigen Berufsqualifikation dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten. Für diese 53 reglementierten Berufe gelten spezielle Regelungen. Alle anderen Berufe im Handwerk sind nicht reglementiert. Das bedeutet: Wenn Sie dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten wollen, brauchen Sie keine bestimmte Berufsqualifikation.

Hinweis: Für die selbstständige Arbeit müssen Sie sich bei der zuständigen Stelle registrieren. Das ist ein anderes Verfahren.

Sie haben aber das Recht auf ein Anerkennungsverfahren. Das Verfahren heißt „Gleichwertigkeitsfeststellung“.

Über das Ergebnis des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid. Der Bescheid nennt vorhandene und eventuell noch fehlende berufliche Qualifikationen.

Durch den Bescheid können Arbeitgeber Ihre berufliche Qualifikation besser einschätzen. Für Fachkräfte aus Drittstaaten ist ein Anerkennungsverfahren meistens Voraussetzung für die Erteilung eines Visums. Drittstaaten sind alle Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz.

Zuständige Stellen für die Gleichwertigkeitsfeststellung im Handwerk sind die regionalen Handwerkskammern. In manchen Fällen sind auch die Industrie- und Handelskammern zuständig.  Die zuständigen Stellen beraten Sie schon vor der Antragsstellung und identifizieren für Sie den passenden Beruf im Handwerk.

Sie können den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung auch aus dem Ausland stellen.

Voraussetzungen

Erforderliche Unterlagen

Gebühren (Kosten)

Fristen

Zuständige Stelle

Verfahrensablauf

Weitere Informationen

Fachlich freigegeben durch

Fachlich freigegeben am

Zuständige Stelle(n)

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