Ausnahmebewilligung für Personen aus dem EU/EWR-Ausland und der Schweiz zur Eintragung in die Handwerksrolle beantragen
Allgemeine Informationen
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist notwendig, wenn Sie in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betreiben wollen.
Das gilt auch, wenn
- Sie einen wesentlichen Teil eines zulassungspflichtigen Handwerks selbstständig ausüben wollen.
- Sie mehrere zulassungspflichtige Handwerke selbstständig ausüben wollen. In diesem Fall benötigen Sie für jedes zulassungspflichtige Handwerk die Eintragung in die Handwerksrolle.
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist möglich für
- natürliche oder juristische Personen und
- rechtsfähige Personengesellschaften.
Neben dem Betrieb wird die Betriebsleitung in der Handwerksrolle verzeichnet. Die Betriebsleitung eines Handwerksbetriebs muss über die fachlichen Voraussetzungen (Qualifikationsnachweis) für die Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügen. Als Betriebsleitung kommen sowohl Inhaber oder Inhaberin eines Handwerksbetriebs als auch angestellte Personen in Betracht. Der Qualifikationsnachweis kann über einen Meisterbrief für das jeweilige Handwerk, aber auch eine gleichwertige in- oder ausländische Berufsqualifikation erbracht werden. Wenn Sie Staatsangehöriger eines EU/EWR-Staates oder der Schweiz sind und selbstständig ein zulassungspflichtiges Handwerk in der Bundesrepublik Deutschland ausüben möchten, haben Sie die Möglichkeit, Ihre in der Heimat erworbenen Berufsqualifikationen im Rahmen einer Ausnahmebewilligung anerkennen zu lassen. Grundsätzlich ist für die meisten zulassungspflichtigen Handwerke sowohl eine Anerkennung praktischer Berufserfahrung als auch formaler Berufsqualifikationen (Ausbildungsnachweise) möglich. Auf dieser Grundlage kann eine Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen.