Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern anzeigen
Allgemeine Informationen
Sie beabsichtigen, Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler geschäftsmäßig zu prüfen, zu erproben, zu warten oder instand zu setzen? In diesen Fällen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit schriftlich anzeigen.
Falls die zuständige Behörde Ihre geplante Tätigkeit nicht untersagt, können Sie die Tätigkeit aufnehmen. Eine Untersagung kann erfolgen, wenn:
- Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der in der Anzeige verpflichteten Person ergeben,
- Erforderliche Nachweise nicht oder nicht mehr erfüllt werden oder
- Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ergeben, ob das für die Ausführung der Tätigkeit notwendige Personal vorhanden ist.