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Heimarbeit, für die besondere Vorschriften des Gefahrenschutzes gelten, anzeigen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgeben, für deren Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, sind Sie verpflichtet, dies anzuzeigen. Die Anzeige hat gegenüber zwei Stellen zu erfolgen: dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt sowie der zuständigen Polizeibehörde. Die zuständige Polizeibehörde ist in der Regel das Ordnungsamt.

Folgende Daten der in Heimarbeit Beschäftigten müssen übermittelt werden:

  • der Vor und Familienname
  • die Anschrift der Arbeitsstätte

Voraussetzungen

Gebühren (Kosten)

Fristen

Bearbeitungsdauer

Zuständige Stelle

Fachlich freigegeben durch

Fachlich freigegeben am

Zuständige Stelle(n)

   MM 

 MT 

 NKI 

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