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Tätigkeiten mit Krankheitserregern anzeigen

Allgemeine Informationen

Unter dem Begriff "Krankheitserreger" sind vermehrungsfähige Agens zu verstehen. Dazu zählen beispielsweise:

  • Viren
  • Bakterien
  • Pilze
  • Parasiten
  • oder sonstige biologisch übertragbare Agens

Die können bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit verursachen.

Wenn Sie als verantwortliche Person beziehungsweise als Erlaubnis-Inhaberin oder Erlaubnis-Inhaber beabsichtigen, Tätigkeiten mit Krankheitserregern, erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig aufzunehmen, müssen Sie das der zuständigen Behörde anzeigen.

Die Anzeigepflicht besteht bei einer neuen, noch nicht gemeldeten Tätigkeit. Sie gilt aber auch dann, wenn diese Tätigkeit bereits früher von einer anderen verantwortlichen Person beziehungsweise Erlaubnis-Inhaberin oder Erlaubnis-Inhaber gemeldet wurde. Die Tätigkeit gilt erst dann als aufgenommen, wenn die verantwortliche Person zuvor noch nie mit dem Krankheitserreger tätig war.

Für Mitarbeitende, die unter Aufsicht einer Person, die die erforderliche Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern besitzt, tätig sind, besteht keine Anzeigepflicht.

Als Tätigkeiten mit Krankheitserregern gelten:

  • Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern,
  • mikrobiologische Untersuchungen und Methoden zum Nachweis meldepflichtiger Krankheitserregermithilfe von Verfahrensschritten zur gezielten Anreicherung beziehungsweise Vermehrung von Krankheitserregern.

Auch wenn keine Erlaubnis benötigt wird, muss eine Person, die mit Krankheitserregern arbeitet, diese Tätigkeit dennoch anzeigen.

Voraussetzungen

Erforderliche Unterlagen

Fristen

Weitere Informationen

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

Fachlich freigegeben am

Zuständige Stelle(n)

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