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Überprüfung der Ladenöffnungszeiten beantragen

Allgemeine Informationen

Um welche Uhrzeit, an welchen Tagen Einzelhandelsunternehmen öffnen können bzw. geschlossen bleiben müssen, regelt das Ladenöffnungszeitengesetz.

In Sachsen-Anhalt dürfen Sie als Ladeninhaber Ihr Geschäft für den Verkauf Montag bis Freitag jeweils von 0 bis 24 Uhr und Samstags von 0 bis 20 Uhr öffnen. An Sonn- und Feiertagen ist eine Öffnung des Geschäftes grundsätzlich nicht zulässig. Es gibt aber Ausnahmen.

So dürfen an Sonn- und Feiertagen z.B.

  • Bäcker- oder Konditorwaren von Bäckereien und Konditoreien ,
  • Blumen von Blumengeschäften sowie
  • Zeitungen und Zeitschriften von Kiosken

jeweils für die Dauer von fünf zusammenhängenden Stunden nach der Entscheidung der Handelstreibenden, am Heiligabend längstens bis 14 Uhr, zum Verkauf angeboten werden. 

Ebenso dürfen an Sonn- und Feiertagen in anerkannten Kur- und Erholungsorten sowie Ausflugsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr  für den Verkauf von Reisebedarf sowie der Waren, die den Charakter des Ortes kennzeichnen, geöffnet sein.

Hinweis:
An höchstens vier Sonn- und Feiertagen im Jahr kann die Gemeinde erlauben, dass Verkaufsstellen aus besonderem Anlass auf Antrag geöffnet werden.
 

Zuständige Stelle

Weitere Informationen

Zuständige Stelle(n)

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