Neue Rechtsverordnung des Saalekreis
Basierend auf der 1. Änderung der 11. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. April 2021 ist der Landkreis Saalekreis aufgrund der Inzidenzzahl von über 269 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern (Stand: 19.04.2021) verpflichtet, die Kontaktbeschränkungen weiter aufrecht zu erhalten. Ab 20. April 2021 gilt daher im Landkreis Saalekreis die 6. Rechtsverordnung.
Kontaktbeschränkungen
Die Kontaktbeschränkungen erlauben den Aufenthalt im öffentlichen Raum ausschließlich alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person sowie den zu den Hausständen gehörenden Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Private Zusammenkünfte und Feiern mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind ausschließlich im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person sowie den zu den Hausständen gehörenden Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gestattet.
Absonderung / Quarantäne
Die Festlegungen zur Absonderung bleiben weiterbestehen. In diesem Zusammenhang weist der Landkreis noch einmal darauf hin, dass positiv Getestete sich unverzüglich und selbstständig in Quarantäne zu begeben haben und nicht erst auf eine Anweisung des Gesundheitsamtes warten. Diese gilt direkt für 14 Tage ab dem Tag der Testung. Des Weiteren ist das Gesundheitsamt umgehend vom Getesteten über das positive Ergebnis zu informieren:
Telefon: 03461 402727
E-Mail: " title="Email Corona Saalekreis">
Personen, die mit positiv Getesteten im selben Haushalt leben, müssen sich ebenfalls in 14-tägige Quarantäne begeben. Dies gilt sobald sie Kenntnis darüber haben und wird berechnet ab Testtag des positiv getesteten Haushaltsangehörigen.
Die Rechtsverordnung gilt zunächst bis einschließlich 9. Mai 2021.
Schnelltests an Schulen
Der Landkreis verweist bezüglich des Zutritts zu Schulen ausdrücklich auf den § 11 Absatz 9 der 1. Änderung der 11. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. April 2021. Dieser besagt, dass der Zutritt zum Schulgelände nur Schülerinnen und Schülern sowie Mitarbeitenden der Schuleinrichtungen gestattet ist, wenn diese sich an zwei Tagen in der Woche vor Schulbeginn einer von der Schule angebotenen Testung auf eine Corona-Infektion mittels Selbsttest haben testen lassen und dieser ein negatives Testergebnis aufweist.