Neue Rechtsverordnung des Saalekreis
Ab 11. Mai 2021 gilt die 7. Rechtsverordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Saalekreis. Zudem wurde eine Änderung der Amtlichen Bekanntmachung der Maßnahmen nach § 28b Abs. 1, 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) „Notbremse“ vom 23. April 2021 veröffentlicht.
Die Lockerungen nach der 12. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind im Landkreis Saalekreis aufgrund der hohen Inzidenzlage derzeit noch nicht möglich. Sobald die Voraussetzungen hierfür vorliegen, werden diese bekannt gegeben.
Im Saalekreis sind somit folgende Maßnahmen wirksam:
Kontaktbeschränkungen
Die erweiterte Einschränkung der Kontakte entfällt. Es gelten die Kontaktbeschränkungen der „Bundes-Notbremse“. Diese besagt, dass private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum nur gestattet sind, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen; Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Haushalts, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern, oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts stattfinden, bleiben unberührt. Nicht betroffen von den Kontaktbeschränkungen sind Personen, die nachweislich einen vollständigen Impfschutz vorliegen haben oder bereits nachweislich genesen sind.
Ausgangsbeschränkungen
Zwischen 22 und 5 Uhr gilt eine Ausgangssperre. Es dürfen nur Personen mit einem triftigen Grund das Haus verlassen:
- Arbeitsweg und Berufsausübung
- Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum (z.B. medizinische oder veterinärmedizinische Notfälle)
- Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechtes sowie die Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger
- Versorgung von Tieren und das Ausführen des Hundes
Bis 24 Uhr ist es erlaubt, alleine draußen zu spazieren oder zu joggen.
Öffnungen von Geschäften
Im Einzelhandel bleiben weiterhin Geschäfte offen, die die Versorgung der Bürgerinnen und Bürger mit Lebensmitteln und Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs sicherstellen sowie existentielle Dienstleistungen. Hierzu zählen:
- Lebensmitteleinzelhandel einschließlich der Direktvermarktung
- Getränkemärkte
- Reformhäuser
- Babyfachmärkte
- Apotheken
- Sanitätsfachhandel
- Drogerien
- Optiker und Hörakustiker
- Tankstellen
- Zeitungsläden
- Buchhandlungen
- Blumenfachgeschäfte und Gartenmärkte
- Tierbedarfsmärkte und Futtermittelhandlungen
- Großhandel
Des Weiteren bleiben Dienstleistungen wie Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Postfilialen oder ähnliches geöffnet.
Alle anderen Geschäfte sind weiterhin geschlossen. Das bedeutet, dass Terminshopping per Click & Meet aktuell im Saalekreis nicht erlaubt ist. Die Abholung vorbestellter Waren (Click & Collect) ist weiterhin zulässig mit entsprechenden Maßnahmen, dass keine Ansammlung von Kunden entsteht.
Die bekannten Hygieneregeln gelten fort.
Mund-Nasen-Schutz beim Einkaufen im Freien
Mit der neuen Rechtsverordnung ist die zusätzliche Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auf Wochenmärkten, Freiflächen von Ladengeschäften und Außenverkaufsständen aufgehoben.
Körpernahe Dienstleistungen
Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt mit Ausnahme von medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Dienstleistungen. Des Weiteren bleiben Fußpflegen und Friseure geöffnet. Hierfür ist ein aktuelles negatives Schnelltestergebnis Voraussetzung. Die Dienstleistungen dürfen nur mit Schutzmasken angeboten und genutzt werden.
Schulen, Kitas und Horte
Die Regelungen zum Unterricht sowie zur Notbetreuung bleiben weiterhin bestehen.
Freizeit und Kultur
Sport ist alleine, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes möglich. Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen.
Alle anderen Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie die Gastronomie bleiben für den Innen- und Außenbereich weiterhin geschlossen.
Absonderung / Quarantäne
Die Festlegungen zur Absonderung bleiben weiterbestehen. In diesem Zusammenhang weist der Landkreis noch einmal darauf hin, dass positiv Getestete sich unverzüglich und selbstständig in Quarantäne zu begeben haben und nicht erst auf eine Anweisung des Gesundheitsamtes warten. Diese gilt direkt für 14 Tage ab dem Tag der Testung. Des Weiteren ist das Gesundheitsamt umgehend vom Getesteten über das positive Ergebnis zu informieren:
Telefon: 03461 402727
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Personen, die mit positiv Getesteten im selben Haushalt leben, müssen sich ebenfalls in 14-tägige Quarantäne begeben. Dies gilt sobald sie Kenntnis darüber haben und wird berechnet ab Testtag des positiv getesteten Haushaltsangehörigen.
Personen, die mit positiv Getesteten in einem gemeinsamen Hausstand leben, aber nachweislich einen vollständigen Impfschutz vorliegen haben oder nachweislich genesen sind, sind von dieser Regelung ausgenommen.
Die Rechtsverordnung gilt zunächst bis einschließlich 24. Mai 2021.