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Registrierung als Futtermittelunternehmer beantragen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie Futtermittel herstellen, verarbeiten, lagern oder transportieren, müssen Sie sich registrieren lassen.

Sie sind Futtermittelunternehmer, wenn Sie

  • Ihre selbst erzeugten Futtermittel in Verkehr bringen (Marktfruchtbetriebe). Das gilt auch für die Lagerung, Behandlung und innerbetrieblichen Transport.
  • Ihre selbst erzeugten Futtermittel an Ihre Tiere füttern.
  • die Futtermittel zukaufen und vor der Verfütterung mischen
  • Unternehmer außerhalb der landwirtschaftlichen Primärproduktion sind und die Einzelfuttermittel abgeben (u. a. Bierbrauer, Bäcker, Hersteller von Nebenprodukten der Getreide- und Zuckerverarbeitenden Industrie sowie der Ölmühlen)
  • Hersteller von Futtermittelzusatzstoffen, Vormischungen und Mischfuttermitteln sind
  • Futtermittelhändler mit Ausnahme des Einzelhandels von Heimtierfutter sind

Ausgenommen von der Registrierungspflicht sind landwirtschaftliche Betriebe, die:

  • keine eigenen Futtermittel herstellen und ausschließlich zukaufen. Diese Betriebe setzen fütterungsfertige Futtermittel ein, die nicht weiter verarbeitet werden (beispielsweise Geflügelbetriebe, die nur zugekauftes Alleinfutter verfüttern).
  • ausschließlich Tiere halten und füttern, welche nicht der Lebensmittelgewinnung dienen.
  • ausschließlich Futtermittel herstellen und an Tiere verfüttern, welche ausschließlich zur Lebensmittelgewinnung für den privaten Eigengebrauch dienen.
  • kleine Mengen von Futtermitteln erzeugen und an andere Landwirte auf örtlicher Ebene abgeben. Als Orientierungshilfe gilt für eine direkte Lieferung zwischen Landwirten eine Entfernung von 50 Kilometern und eine Produktionsmenge, die jährlich auf einer Fläche von fünf Hektar pro Jahr in einem Umkreis von 50 Kilometern, erzeugt wird.

Voraussetzungen

Erforderliche Unterlagen

Zuständige Stelle

Fachlich freigegeben durch

Fachlich freigegeben am

Zuständige Stelle(n)

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